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  • Buchprüfung: jährliche und zwischenjährliche Überprüfungen
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Privatrentenkassen

 

Das Gesetz Nr. CI von 2010 zur Änderung der Regelungen über die Einzahlungen in die Privatrentenkassen sowie das Gesetz Nr. C von 2010 über die freie Wahl der Rentenkasse wurde am 25. Oktober 2010 vom ungarischen Parlament verabschiedet, bereits am 2. November 2010 vom Staatspräsidenten unterzeichnet und noch am selben Tag im ungarischen Amtsblatt „Magyar Közlöny“ verkündet.

Laut Gesetzesänderung werden an Stelle von Mitgliedsbeiträgen, die von den Kassenmitgliedern an die Privatrentenkassen gezahlt wurden, vom 1. November 2010 bis zum 31. Dezember 2011 vorübergehend Beiträge an den zentralen Rentenversicherungsfonds gezahlt. Dieser Beitragssatz entspricht dem, an die Privatrentenkasse geleisteten Mitgliedsbeitrag von 8 Prozent und dem Beitrag zur Rentenversicherung von 1,5 Prozent, d.h. insgesamt 9,5 Prozent.

Zwischen dem 1. November 2010 und dem 31. Dezember 2011 wird bei den Auszahlungen an den Mitgliedern von Privatrentenkassen, die in das Geltungsbereich des Gesetzes Nr. CXX von 2005 über die vereinfachten Beiträge zu den öffentlichen Lasten (EKHO) fallen, 3,9 Prozent der Bemessungsgrundlage der EKHO von dem, die Privatperson belastenden EKHO als Rentenbeitrag angesehen.

Gemäß Änderung des Gesetzes Nr. LXXV von 2010 über die vereinfachte Beschäftigung steht zwischen dem 1. November 2010 und dem 31. Dezember 2011 dem Rentenversicherungsfonds 91,8 Prozent von der, nach dem Mitglied der Privatrentenkasse zu zahlenden öffentlichen Last anstatt dem früheren 69,9 Prozent zu.

Die Erklärungs- und Zahlungsfrist der Beiträge der Löhne für Oktober ist der 12. November 2010, wobei die Mitgliedsbeiträge der Privatrentenkassen nicht mehr auf die privaten Konten der Arbeitnehmer sondern dem zentralen Rentenversicherungsfonds überwiesen werden.

Gleichzeitig damit tritt das Gesetz über die freie Wahl der Rentenkasse in Kraft. Im Sinne dieses Gesetzes wird die obligatorische Pflicht der Berufsanfänger zur Eintritt in eine Privatrentenkasse abgeschafft und die Rückkehr in das staatliche System möglich gemacht.

Das Gesetz ermöglicht bis zum 31. Dezember 2011 die Rückkehr in das Rentensystem der Sozialversicherung.

Die Ausarbeitung der exakten Einzelheiten der oben dargestellten Gesetze ist noch im Gange. Die Lohnbuchhaltung der Arbeitnehmer erfolgt reibungslos. Hinsichtlich der Erklärungen und Überweisungen sind Änderungen zu erwarten, über die wir Sie rechtzeitig informieren werden.

 

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