Dienstleistungen
  • Buchprüfung: jährliche und zwischenjährliche Überprüfungen
  • Steuer-, Finanz- und Rechnungsführungsberatung bzw. Konsultation
  • Rechnungsführung, Audit und Vermögensbilanzerstellung bei Umwandlungen (Veränderung der Gesellschaftsform, Fusion, Trennung, Ausscheidung)
  • Audit nach ungarischen und IAS, IFRS-Normen
  • Konsolidierung
Genaudit

Konsolidierung

Genaudit

Buchprüfung

Genaudit

IAS, IFRS Audit


 

Änderungen im Gebührengesetz



Das Ungarische Parlament hat am 22. Juli 2010 den Entwurf des Gesetzes Nr. T/581 zur Schaffung bzw. Änderung einzelner Wirtschafts- bzw. Finanzgesetze verabschiedet, und am 13. August veröffentlicht.
Dieser Gesetzesentwurf ändert mit Wirkung vom 1. Juli 2010 einzelne Regeln des Gebührengesetzes.


Die wichtigste Änderung ist die Abschaffung der Erbschaftsteuer und der Schenkungsteuer bei Vermögensübertragung zwischen Verwandten gerader Linie. Weitere Erleichterung ist die Befreiung von der Gebühr zur entgeltlichen Vermögensübertragung der Vermögensanlage einer, über inländisches Immobilienvermögen verfügender Gesellschaft zwischen verbundenen Unternehmen sowie der Schenkung von Ackerland, landwirtschaftlichen Bauwerken und beweglichen Vermögensgegenständen im Interesse der Inanspruchnahme der Beihilfe zur Betriebsübergabe zwischen nahen Angehörigen, sowie der Abtretung eines verkehrsfähigen Rechts.


Gebührenfreiheit für leiblichen Verwandten gerader Linie


Dank der Änderung wird die Gebührenpflicht zwischen Verwandten gerader Linie sowohl bei Erbschaft als auch bei Schenkung abgeschafft. Laut Gesetz ist die durch Adoption entstandene Verwandtschaft als Verwandtschaft gerader Linie anzusehen. Die Ehepartner, Geschwister, Stief- und Pflegekinder sowie die Stief- und Pflegeeltern sind jedoch nicht als Verwandte gerader Linie anzusehen. Für letztere verwandtschaftliche Beziehungen gelten weiterhin die Gebührensätze der bereits vor dem 1. Juli 2010 bestehenden, einschlägigen Regelungen des Gebührengesetzes.
Von der Gebührenfreiheit sind auch diejenigen Gebührenfälle betroffen, die – obwohl sie in Gang gesetzt worden sind – von der staatlichen Steuerbehörde bis zum 1. Juli 2010 nicht rechtskräftig beurteilt wurden.


Ein Spezialfall der Befreiung von der Schenkungsteuer


Zusätzlich zur Inanspruchnahme der Beihilfe für Betriebsübergabe bestimmter landwirtschaftlichen Produzenten sind die Schenkung von Ackerland, Gehöft, einer, aus der landwirtschaftlichen Produktionstätigkeit ausgenommenen Fläche, eines Bauwerks bzw. beweglichen Vermögensgegenständen an nahen Angehörigen, sowie die unentgeltliche Abtretung eines verkehrsfähigen Rechts, auch von der Schenkungsteuer befreit.
In diesem Spezialfall ist der Unterschied zu bemerken, dass sich die Gebührenfreiheit auf die nahen Angehörigen bezieht, zu den außer der Verwandten gerader Linie auch die Ehepartner, Geschwister, Stief- und Pflegekinder sowie die Stief- und Pflegeeltern gehören.


Gebührenfreiheit der verbundenen Unternehmen


Der Gesetzesänderung zufolge gilt die Befreiung von der Gebühr zur entgeltlichen Vermögensübertragung auch für die – laut Körperschaftsteuergesetz– zwischen verbundenen Unternehmen erfolgende Übertragung der, in einer, über inländisches Immobilienvermögen verfügender Gesellschaft bestehende Vermögenseinlage.
Der früheren Regelung entsprechend musste nämlich auch für Transaktionen zwischen verbundenen Unternehmen bei dem mittelbaren oder unmittelbaren Erwerb von wenigstens 75% der Vermögenseinlage in einer Gesellschaft, die über inländisches Immobilienvermögen verfügt, Gebühr zur entgeltlichen Vermögensübertragung entrichtet werden.

www.rsmdtm.hu