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Das alte System wird zurückgestellt – Gesetzesänderung hinschtlich der allgemeinen Umsatzsteuer der Spende wurde ins Leben gerufen

Früher, in dem sog. „alten Umsatzsteuergesetz“ ist aus den gemeinnützigen Spenden keine Umsatzsteuerpflicht entstanden, in das sog. „neue Umsatzsteuergesetz“ wurde diese Regelung jedoch nicht übernommen, d.h. dass auf die gemeinnützigen Spenden Umsatzsteuer erhoben wurde. Das Ziel der neusten Gesetzesänderung ist es, die Umsatzsteuerpflicht der karitativen Einrichtungen abzuschaffen.


Durch die Änderung werden die als Spenden übergebene Gegenstände bzw. erbrachte Dienstleistungen nicht mehr als Lieferung von Gegenständen bzw. Dienstleistungen angesehen, um damit zu ermöglichen, dass der Spender hinsichtlich der geleisteten Spenden von keiner Umsatzsteuerpflicht belastet wird.
Es ist jedoch wichtig zu betonen, dass in der Gesetzesänderung der Begriff der gemeinnützigen Spende detailliert festgelegt und beschrieben wird. Dementsprechend sind ausschließlich die Gegenstände und Leistungen als gemeinnützige Spenden anzusehen, die zur Unterstützung der Tätigkeit, der öffentlichen Aufgabe einer gemeinnützigen Organisation, einer besonders gemeinnützigen Organisation oder der Tätigkeit einer Kirche gespendet werden. Eine der Voraussetzungen ist es, dass der Spender eine ausgestellte Bescheinigung von demjenigen, dem der Spende zugeht, mit bestimmten Inhalt erhält.


Die Dringlichkeit dieser Gesetzesänderung kann nicht nur auf die Reihe der, auch derzeit Ungarn belastenden Naturkatastrophen zurückgeführt werden, sondern auch auf das Erkenntnis, dass die Tatsache der Umsatzsteuerpflicht die Zahl und den Wert der Spenden bedeutend gesenkt hat. Auf diese Erfahrung basierend wurde die Gesetzesänderung geschafft bzw. angenommen.

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