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IAS, IFRS Audit


Rechnungslegungsaufgaben

bei neu gegründeten Wirtschaftsgesellschaften

 

Laut den geltenden Bestimmungen des Gesetzes über die Ordnung der Steuerzahlung darf eine steuerpflichtige Tätigkeit nur ein, über eine Steuernummer verfügender Steuerzahler ausüben. Der, eine steuerpflichtige Tätigkeit zu verrichten wünschende Steuerzahler, muss sich zur Festlegung einer Steuernummer bei der staatlichen Steuerbehörde anmelden.

Bei den Wirtschaftsgesellschaften ist zur Ausübung einer gewerbsmäßigen Wirtschaftstätigkeit die Eintragung ins Handelsregister nötig. In diesem Fall kann der Steuerzahler mit der, an das Firmengericht gerichteten Einreichung des Antrags zur Eintragung ins Handelsregister die Festlegung einer Steuernummer beantragen.

Es gibt jedoch Daten, die der Steuerzahler außer der firmengerichtlichen Anmeldung auch unmittelbar bei der staatlichen Steuerbehörde innerhalb von 15 Tagen nach dem Tag der Anmeldung beim Firmengericht – also nach dem Tag der Erteilung der Steuernummer - schriftlich anzumelden hat.

Solche Daten sind unter anderem:

- der Ort der Aufbewahrung seiner Dokumente, wenn dieser nicht mit dem Sitz identisch ist;
- in der Person der Vertreter eingetretene Änderungen, mit Steueridentifikationszeichen;
- in der Person der Gesellschafter eingetretene Änderungen, auch mit Steueridentifikationszeichen;
- die Tätigkeiten, die in seiner Gründungsurkunde nicht aufgeführt, jedoch tatsächlich ausgeübt werden;
- der Bilanzstichtag des, vom Kalenderjahr abweichenden Geschäftsjahres;
- bei einer Dienstleistung als Firmensitz der Name, die Bezeichnung und die Steuernummer des Rechtsanwalts bzw. der Rechtsanwaltskanzlei, der Anfangszeitpunkt der Dienstleistung als Firmensitz sowie der Wirkungskreis dieses Auftragsvertrages;
- der Nonprofit-Charakter des Tätigkeitsprofils sowie
- der Beschluss der Liquidation.

Der Antrag auf die Eintragung der Firma ist immer elektronisch bei dem, nach dem Firmensitz zuständigen Firmengericht einzureichen. Die Anmeldung bei der Steuerbehörde hat jedoch schriftlich zu erfolgen, auf einem, durch das ungarische Steuer- und Finanzprüfungsamt zu diesem Zweck eingeführten Formular, in Papierform, oder auf elektronischem Wege.

Die Steuerbehörde informiert den Steuerzahler innerhalb von 30 Tagen über seine Registrierung und teilt ihm dabei alle seiner registrierten Daten mit. Der Steuerzahler wird von diesem Zeitpunkt an bei der Steuerbehörde unter der Steuernummer registriert und muss in seinen, an die Steuerbehörde gerichteten Eingaben immer auf diese Bezug nehmen.

Wir möchten darauf hinweisen, dass der Steuerzahler, der eine unternehmerische Tätigkeit ausübt, eine bei den angemeldeten Daten eingetretene Änderung innerhalb von 15 Tagen nach deren Eintreten, auf einem, zu diesem Zweck eingeführten Datenänderungsformular der staatlichen Steuerbehörde anmelden muss.

Bei einer verspäteten, fehlerhaften oder mangelhaften Erfüllung der Anmeldepflicht oder der Pflicht zur Anmeldung einer Änderung erhebt die Steuerbehörde eine Versäumnisstrafe. Die Höhe der Versäumnisstrafe kann bei Steuerzahler (Nicht-Privatpersonen) bis zu HUF 500 Tausend betragen.

Ist eine Änderung in den Daten eingetreten, die der Steuerzahler bei seiner Anmeldung beim Firmengericht angegeben hat, ist er verpflichtet, auch die Änderung beim Firmengericht zu melden. Bei der Steuerbehörde sind ausschließlich solche Änderungen zu melden, über die das Firmengericht die Steuerbehörde nicht informiert hat.

Eine weitere Veränderung ist die Änderung der Erklärung bezüglich der allgemeinen Umsatzsteuer sowie die Einreichung des Antrags auf Festlegung oder Abschaffung einer EU-Steuernummer. Die Änderung der Erklärung bezüglich der allgemeinen Umsatzsteuer muss bis zum letzten Tag des Steuerjahres vor dem Tag der Änderung erfolgen. Diese Frist ist eine Ausschlussfrist. Die Festlegung einer EU-Steuernummer muss jedoch vor dem Erfolgen einer Handelsbeziehung beantragt werden.

Gleichzeitig mit der Anmeldung hat der Steuerzahler die Festlegung einer EU-Steuernummer zu beantragen. Über eine Steuernummer muss derjenige Steuerzahler verfügen, der den Abschluss einer Handelsbeziehung mit einem Steuersubjekt plant, der in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässig ist.

Auch für die Privatpersonen ohne ungarische Staatsangehörigkeit, die Vertreter einer Wirtschaftsgesellschaft sind, ist es angebracht, die Erteilung eines Steueridentifikationszeichens noch vor dem Erwerb eines Einkommens zu beantragen. Die Steuerbehörde kann nämlich – abweichend von der früheren Regelung - nicht einmal die Personen ohne ungarische Staatsangehörigkeit unter der Nummer des Reisepasses registrieren.

Auf dem, beim Firmengericht eingereichten Anmeldeformular muss der Steuerzahler auch hinsichtlich der allgemeinen Umsatzsteuer eine Erklärung darüber abgeben, dass

- er eine subjektive Steuerfreiheit wählt;
- er bei der Verwertung oder Verpachtung bestimmter Immobilien anstatt der Steuerfreiheit die Besteuerung, d.h. die Umsatzsteuerpflicht wählt;
- er ausschließlich eine Tätigkeit verrichtet, die angesichts ihres gemeinnützigen und/oder sonstigen speziellen Charakters steuerfrei ist;
- er bei einer Tätigkeit, die angesichts ihres gemeinnützigen oder sonstigen speziellen Charakters steuerfrei ist, das Besteuerungswahlrecht ausübt, oder
- er eine besondere Art der Steuerfestsetzung anwenden möchte.

Es ist empfehlenswert, auf die Erklärung hinsichtlich der allgemeinen Umsatzsteuer besondere Rücksicht zu nehmen, es kommt nämlich der Wahl der einzelnen Besteuerungsarten während der späteren Tätigkeit der Gesellschaft aus Sicht der Feststellung ihrer allgemeinen Umsatzsteuerpflicht besondere Bedeutung zu. Wenn der Steuerzahler zum Beispiel bei der, im übrigen unter Steuerfreiheit stehenden Verwertung und/oder Verpachtung einer Immobilie die Besteuerung wählt, kann von seiner Wahl innerhalb von 5 Kalenderjahren nach dieser Entscheidung nicht abweichen.

Die von der Eintragung betroffene Gesellschaft kommt am Tag der Eintragung ins Handelsregister zustande. Vor der Firmeneintragung kann jedoch die Wirtschaftsgesellschaft in der Periode von dem Zeitpunkt ihrer Gründung bis zum Tag ihrer Eintragung ins Handelsregister als Vorgesellschaft funktionieren. Die Vorgesellschaft darf eine gewerbsmäßige Wirtschaftstätigkeit verrichten und ist zur Buchführung und innerhalb von 90 Tagen nach ihrer Eintragung ins Handelsregister zur Erstellung, Offenlegung und Veröffentlichung eines Abschlusses über die Vorgesellschaftsperiode verpflichtet. Hinsichtlich der Veränderung in dem firmengerichtlichen Verfahren, die es ermöglicht, dass die elektronische Eintragung ins Handelsregister immer weniger Zeit in Anspruch nimmt, macht das Rechungslegungsgesetz möglich, dass die Gesellschaft – wenn sie in diesem Zeitraum ihre unternehmerische Tätigkeit nicht begonnen hat – über den Zeitraum der Vorgesellschaft keinen gesonderten Abschluss erstellen muss.

Die neu gegründeten Gesellschaften müssen innerhalb von 90 Tagen nach der Gründung ihre Rechnungslegungspolitik erstellen. Im Rahmen der Rechnungslegungspolitik sind jene für den Wirtschaftsführer charakteristischen Regeln, Vorschriften und Methoden schriftlich festzuhalten, mit denen er bestimmt, was er vom Gesichtspunkt der Buchführungsverrechnung bzw. der Bewertung für wesentlich, bedeutend, nicht wesentlich und nicht bedeutend erachtet, und wo ferner festgelegt wird, welche der im Gesetz gesicherten Wahl- und Bewertungsmöglichkeiten und unter welchen Bedingungen er anwendet bzw. aus welchen Gründen die angewandte Praxis geändert werden muss.

Im Rahmen der Rechnungslegungspolitik müssen

a) die Inventarerstellungs- und Inventurordnung der Aktiva und Passiva;
b) die Bewertungsordnung der Aktiva und Passiva;
c) die auf die Ordnung der Selbstkostenrechnung bezogene interne Vorschrift;
d) die Geldverwaltungsordnung

erstellt werden.

Innerhalb von 15 Tagen nach der Eintragung ins Firmenregister müssen die Grundinformationen über die neu gegründete Wirtschaftsgesellschaft bei dem Zentralamt für Statistik eingereicht werden.

Auch innerhalb von 15 Tagen nach der Gründung muss der Anfang der örtlichen Gewerbesteuerpflicht mit der Angabe der, zur Einnahme der örtlichen Gewerbesteuer berechtigten örtlichen Selbstverwaltung auf dem, zu diesem Zweck erstellten Formular bei der staatlichen Steuerbehörde angemeldet werden. Sollte der Unternehmer im Zuständigkeitsbereich einer anderen Selbstverwaltung eine unternehmerische Tätigkeit mit zeitweiligem Charakter ausführen, hat er spätestens an dem Tag des Beginns seiner Tätigkeit eine Änderungsanmeldepflicht gegenüber der staatlichen Steuerbehörde zu erfüllen.

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