Accounting Intelligence: Jahresabschluss aus Sicht der Führungskräfte
Nach Beendigung des Geschäftsjahres müssen die Unternehmen – entsprechend den Bestimmungen der Rechnungslegung – ihren Abschlussbericht erstellen, gestützt auf eine dem Gesetz entsprechende Buchhaltung, um damit ein zuverlässiges und reales Bild über die Vermögens-, Finanz- und Einkommenslage ihrer Gesellschaft zu geben. Bei der Erstellung des Jahresabschlusses sind die Bestimmungen für den buchhalterischen Abschluss des Rechnungslegungsgesetzes richtungsweisend, dennoch muss das Unternehmen selbstverständlich die Details des Abschlusses seiner Rechnungslegungspolitik gemäß ausarbeiten und sich danach richten.
Für die Einhaltung der Vorschriften in Bezug auf die Belegordnung und -disziplin ist/sind immer der Geschäftsführer /die Führungskräfte verantwortlich. Bei der Erstellung des Abschlussberichts müssen die Bestimmungen des Rechnungslegungsgesetzes und die grundlegenden Prinzipien der Buchhaltung uneingeschränkt eingehalten werden. Die Verantwortung dafür trägt/tragen der Geschäftsführer/ die Führungskräfte des Unternehmens. Die Bestimmungen für den Umgang mit den Belegen müssen beim Jahresabschluss ebenso eingehalten werden, denn die Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Abschluss muss sachgemäß dokumentiert werden. Über die in die Buchführung aufgenommenen wirtschaftlichen Ereignisse und Transaktionen müssen entsprechende Belege erstellt werden und die Aufarbeitung der Belege muss vollständig geschehen.
Das rechtliche Umfeld – ebenso wie auch das wirtschaftliche Umfeld – verändert sich ständig. Die Unternehmen müssen diesen Veränderungen kontinuierlich folgen, denn sie haben auch Auswirkungen auf die buchhalterischen Entscheidungen. In Verbindung zu den Veränderungen wird es/können sich neue Aufgaben beim buchhalterischen Abschluss geben/ergeben. Von den Führungskräften – als verantwortlichen Personen – wird beim Jahresabschluss allgemein vergessen, dass die Veränderungen in entsprechendem Maße in die Rechnungslegungspolitik eingeführt werden müssen. Bei der Modifizierung von rechtlichen Bestimmungen müssen die Änderungen innerhalb von 90 Tagen in die Rechungslegungspolitik der Gesellschaft übernommen werden.
Beim buchhalterischen Abschluss ist/sind die Person/die Personen, die zur Vertretung des Unternehmens berechtigt ist/sind, verpflichtet, fertiggestellte Teile des Jahresberichts unter Angabe von Ort und Zeit zu unterzeichnen, weil sie mit ihrer Unterschrift/ihren Unterschriften die Authentizität der Buchhaltungsdokumente beglaubigen müssen. Seit 2008 ist die Verantwortung des Geschäftsführers/ der Führungskräfte in Bezug auf die Erstellung der buchhalterischen Jahresberichte und ihrer Veröffentlichung viel größer als zuvor. Im Einklang mit den Anforderungen der Richtlinie 46/2006/EK schreibt das Rechnungslegungsgesetz seit 2008 vor, dass die Mitglieder innerhalb der höchsten Führungsorgane der Gesellschaft, der Geschäftsführung und des Aufsichtsrats, – jeweils ihren in einer gesonderten rechtlichen Bestimmung festgelegten Zuständigkeitsbereichen entsprechend – die gemeinsame Verantwortung dafür tragen, dass die Erstellung und Veröffentlichung des Abschlussberichts dem Rechnungslegungsgesetz entsprechend geschieht. (Diese Verpflichtung gilt auch in dem Fall, wenn die Gesellschaft den Vorschriften des Rechnungslegungsgesetzes entsprechend einen zusammengefassten – konsolidierten – Jahresbericht nach internationalen Rechnungslegungsstandards erstellt).
Es muss dafür Sorge getragen werden, dass der Jahresbericht vorschriftsmäßig erstellt wird. Die Verantwortung dafür tragen die Personen, die zur Führung des Unternehmens berechtigt sind. Laut dem Körperschaftsgesetz haften die Führungskräfte solidarisch und unbegrenzt, wenn die Erstellung und Veröffentlichung des Jahresberichts nicht dem Rechnungslegungsgesetz entspricht.
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