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Anderungen in der Regelung der Rückerstattbung der ausländischen Umsatzsteuer


ab dem 1. Januar wird sich die Regelung der Rückerstattung der ausländischen Umsatzsteuer wesentlich ändern. I

Umsatzsteuerrückerstattung aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft

Ab 2010 können sich Steuersubjekte der allgemeinen Umsatzsteuer mit Sitz oder mit fester Niederlassung in der Republik Ungarn wegen der Rückerstattung der, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft an ihnen weiterbelastete Umsatzsteuer (nachfolgend „ausländische Umsatzsteuer“ genannt) nicht mehr an die angegebene zuständige Behörde des betroffenen Landes (nachfolgend „ausländische Steuerbehörde“ genannt) sondern an das Ungarische Steuer- und Finanzprüfungsamt (APEH) wenden. Während des Verfahrens hat die APEHnur eine Filterfunktion im Voraus und wenn die Antragsteller den Rechtsvorschriften entsprechen, hat sie die Anträge innerhalb von 15 Tagen nach Einreichung den ausländischen Steuerbehörden weiterzuleiten.

Wir möchten Sie darauf aufmerksam machen, dass ab dem 1. Januar 2010 auch bezüglich des Jahres 2009 die Rückerstattung der ausländischen Umsatzsteuer nur durch die Mitwirkung der APEH beantragt werden kann. Die Anträge müssen spätestens bis zum 30. September des Folgejahres des, durch die Rückerstattung betroffenen Zeitraumes bei der APEH eintreffen, oder im abweichenden Fall wird die ausländische Steuerbehörde den Antrag ohne inhaltliche Prüfung ablehnen. Grundsätzlich beträgt die behördliche Sachbearbeitungsfrist vier Monate, aber wenn die ausländische Steuerbehörde ergänzende Informationen – wie zum Beispiel die, von der ausländischen Umsatzsteuer betroffenen Originalrechnungen – benötigt und anfordert, wird die Bearbeitungsfrist verlängert. Die Entscheidung muss jedoch auch in diesem Fall innerhalb von 8 Monaten gefällt werden.

Ein Antrag auf die Rückerstattung der ausländischen Umsatzsteuer kann für das ganze Kalenderjahr oder für einen Teil des Kalenderjahres gestellt werden, vorausgesetzt die Summe der ausländischen Umsatzsteuer bezüglich des ganzen Kalenderjahres bzw. bezüglich eines, bis zum letzten Tag des Kalenderjahres dauernden Bruchteiles einen, EUR 50 entsprechenden Geldbetrag, sowie wenn bezüglich eines Bruchteiles des Jahres, der 3 Monate, oder länger dauert und vor dem letzten Tag des Kalenderjahres endet, die Summe der ausländischen Umsatzsteuer einen, EUR 400 entsprechenden Geldbetrag erreicht. Bei den, die Umsatzsteuerpflichtigkeit als Gruppe wählenden Steuerpflichtigen sind die Mitglieder der Gruppe nicht nur über den Vertreter der Gruppe, sondern auch einzeln berechtigt, einen Antrag auf die Rückerstattung ausländischer Umsatzsteuer einzureichen.

Die Anträge können nur durch das zentrale elektronische Leistugssystem, auf dem, von der APEH zu diesem Zweck in ungarischer und englischer Sprache erstellten elektronischen Formular unterbreitet werden. Die Unterbreitung des Antrags wird komplizierter dadurch, dass

· der Antrag in der, von der ausländischen Umsatzsteuer betroffenen Mitgliedstaat vorgeschriebenen Sprache, bzw. in einer der vorgeschriebenen Sprachen einzureichen ist, sowie
· in dem Antrag die mit der ausländischen Umsatzsteuer verbundenen Gegenstände und Dienstleistungen, aufgrund des, im betroffenen Mitgliedstaat angewendeten Code-Systems einzustufen sind, sowie
· falls es der betroffene Mitgliedstaat erfordert, dem Antrag die Kopien der von der ausländischen Umsatzsteuer betroffenen Rechnungen und Importdokumente, in denen als Besteuerungsgrundlage bei Kraftstoffverkauf mindestens ein, EUR 250 entsprechender, bei sonstigen Geschäften mindestens EUR 1000 entsprechender Betrag aufgeführt wurde, als Anlage beigelegt werden müssen.

Ändert sich nachträglich der Betrag der ausländischen Umsatzsteuer, die rückerstattet werden kann, ist der Antragsteller bei der Senkung der Summe verpflichtet und bei der Erhöhung der Summe berechtigt, die Differenz im Rahmen einer so genannten Korrektion auszugleichen.

Die Anträge zur Rückerstattung der ausländischen Umsatzsteuer können ähnlich wie die Steuererklärungen durch bevollmächtigte Vertreter, z.B. durch einen Steuerberater oder durch den Angestellten einer, zur Steuerberatung berechtigten Wirtschaftsgesellschaft bei der Ungarischen Steuer- und Finanzprüfungsamt eingereicht werden.

Umsatzsteuerrückerstattung aus Ungarn

Die subjektiven Voraussetzungen der Rückerstattung der in Ungarn weiterbelasteten allgemeinen Umsatzsteuer von Steuerpflichtigen, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, bzw. in den so genannten anerkannten Drittländern (derzeit in der Schweizerischen Eidgenossenschaft sowie im Herzogtum Lichtenstein) einen Sitz oder eine feste Niederlassung haben (nachträglich „ansässigen“ genannt), haben sich im Wesentlichen nicht geändert.

Ab dem 1. Januar 2010 sind die in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Umsatzsteuerpflichtigen auch bezüglich des Jahres 2009 nur durch einen, auf elektronischem Wege der ausländischen Steuerbehörde unterbreiteten Antrag zur Rückerstattung der ihnen weiterbelasteten Umsatzsteuer berechtigt. Die in einem anerkannten Drittland niedergelassenen Umsatzsteuerpflichtigen können aber ihren Antrag weiterhin unmittelbar bei dem Ungarischen Steuer- und Finanzprüfungsamt einreichen, jedoch nicht mehr nur in Papierform, sondern auch in elektronischer Form.

Eine neue Regel ist, dass ab dem 1. Januar 2010 ein Antrag auf Umsatzsteuerrückerstattung bis zum 30. September des Folgejahres gestellt werden kann. Ein Antrag auf die Rückerstattung der Umsatzsteuer kann für das ganze Kalenderjahr oder für einen Teil des Kalenderjahres eingereicht werden, vorausgesetzt die Summe der Umsatzsteuer bezüglich des ganzen Kalenderjahres bzw. bezüglich eines, bis zum letzten Tag des Kalenderjahres dauernden Bruchteiles einen, EUR 50 entsprechenden Geldbetrag, sowie wenn bezüglich eines Bruchteiles des Jahres, der 3 Monate oder länger dauert und vor dem letzten Tag des Kalenderjahres endet, die Summe der ausländischen Umsatzsteuer einen, EUR 400 entsprechenden Forintbetrag erreicht.

Abweichend von den früheren Vorschriften kann ab dem 1. Januar 2010 die weiterbelastete Umsatzsteuer nicht nur nach den Rechnungen, deren Gegenwert zuzüglich Umsatzsteuer im Zeitraum der Antragstellung beglichen wurde, rückerstattet werden. Aus Sicht der Umsatzsteuerrückerstattung muss nämlich künftig nicht der Zeitpunkt der Zahlung, sondern die Erfüllungsfrist der, mit der Umsatzsteuer verbundenen Transaktion betrachtet werden.

Ein Antrag auf Umsatzsteuerrückerstattung kann in ungarischer bzw. in englischer Sprache eingereicht werden. Zum Antrag sind die Kopien der von der Umsatzsteuer betroffenen Rechnungen und Importdokumente beizulegen, in denen als Besteuerungsgrundlage bei Kraftstoffverkauf mindestens ein, EUR 250 entsprechender, bei sonstigen Geschäften mindestens EUR 1000 entsprechender Forintbetrag aufgeführt wurde. Grundsätzlich beträgt die behördliche Bearbeitungsdauer vier Monate, das kann sich jedoch wegen Anforderung ergänzender Daten und Informationen verlängern. Auch in diesem Fall darf jedoch die Bearbeitungsfrist nicht länger als 8 Monate dauern.

Bei dem Umsatzsteuerrückerstattungsverfahren können als Kontaktpersonen den Vorschriften des Gesetzes über die Ordnung der Steuerzahlung entsprechend gesetzlich zur Vertretung berechtigte Personen, unter anderem bevollmächtigte Steuerberater oder auch Angestellten einer, zur Steuerberatung berechtigten Wirtschaftsgesellschaft angegeben werden.

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