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Der Untergang der Immobilienprojektgesellschaften
 

ab dem 1. Januar 2010 werden unter zahlreichen anderen Rechtsvorschriften auch in der Besteuerung der, über Immobilien verfügende Wirtschaftsgesellschaften Änderungen in Kraft treten. Hinter der Gesetzesänderung verbirgt sich die offene Absicht des Gesetzgebers, die Gesetzeslücken abzuschaffen, die durch die Anwendung von Immobilienprojektgesellschaften bisher ermöglicht haben, bei der Veräußerung von Immobilien in Ungarn der ungarischen Gebühren- und Einkommensteuerpflicht zu entgehen. Von der Änderung der Vorschriften sind leider nicht nur diese Projektgesellschaften betroffen, sondern alle Wirtschaftsgesellschaften, die mittelbar oder unmittelbar eine Immobilie in Ungarn besitzen.

Änderungen in der Gebührenzahlungspflicht

Ab dem 1. Januar 2010 entsteht eine Pflicht der Gebühr zur entgeltlichen Vermögensübertragung bei dem Erwerb einer Vermögenseinlage, also der Aktie, des Geschäftsanteils, des Genossenschaftsanteilscheins, des Anlegeranteilscheins, bzw. des umgewandelten Anlegeranteilscheins in einer, eine Immobilie auf dem Gebiet der Republik Ungarn besitzenden Gesellschaft, wenn damit der Anteil der Vermögenseinlagen im Eigentum

· der nahen Angehörigen des Vermögenserwerbers, bzw. des Vermögenserwerbers als Privatperson,
· der, in dem selbständigen oder gemeinsamen Mehrheitseigentum der nahen Angehörigen des Vermögenserwerbers, bzw. des Vermögenserwerbers als Privatperson stehende Wirtschaftsorganisation, bzw.
· der mit diesen Personen und Organisationen im verbundenen Verhältnis stehenden Wirtschaftsorganisation

selbstständig oder gemeinsam 75 Prozent aller Vermögenseinlagen erreicht oder übersteigt.

Bei dem oben genannten Erwerb des Vermögensanteils muss zur Festlegung der Bemessungsgrundlage der Gebühr

· berechnet werden, welche Summe aus dem Verkehrswert der, im Besitz der Gesellschaft stehenden in Ungarn liegenden Immobilien im Verhältnis der Vermögenseinlage auf den Gebührenpflichtigen fällt,
· dann muss dieser Betrag vom Gebührenpflichtigen, aus dem Verkehrswert der im Besitz der Gesellschaft stehenden ungarischen Immobilien um den,
· vor mehr als fünf Jahren, bzw. vor dem 1. Januar 2010,
· innerhalb von 5 Jahren vor dem Entstehen der Gebührenzahlungspflicht, aber nach dem 1. Januar 2010 unter einer Gebühr der entgeltlichen Vermögensübertragung fallend oder gebührenfrei, ferner
· durch Erbschaft oder Schenkung

erworbenen Vermögenseinlagen fallenden Betrag gesenkt werden.

Die Höhe der Gebühr zur entgeltlichen Vermögensübertragung wird bis HUF 1 Mrd. 4 Prozent pro Immobilie, für den, diese Summe übersteigenden Teil des Verkehrswertes 2 Prozent betragen. Es können jedoch höchstens HUF 200 Mio. Gebühren pro Immobilie bemessen werden.

Änderungen in der, den Kursgewinn belastenden Steuerpflicht

Ab dem 1. Januar 2010 wird sowohl auf dem Gebiet der Besteuerung der Körperschaften als auch auf dem der Besteuerung der Einkommen der Begriff der „Immobilie besitzende Gesellschaft“ eingeführt. Unter der Anwendung dieses Begriffs werden die ausländischen Investoren in zahlreichen Fällen im Zusammenhang mit ihren Gesellschaftsanteilen in einer solchen Gesellschaft auch in Ungarn zur Steuerzahlung verpflichtet sein.

Laut den neuen Rechtsvorschriften müssen alle Steuerzahler bis zum 31. Juli des Folgejahres jedes Kalenderjahres ihre, als im Inland ansässigen Steuerzahler angesehenen verbundenen Unternehmen (nachfolgend zusammenfassend: „Gruppe“)

· über den am Bilanzstichtag gültigen Marktwert der, in ihrem Abschluss ausgewiesenen Aktiva bzw. darüber,
· welchen Marktwert die auf dem Gebiet der Republik Ungarn liegenden Immobilien unter den, in seinem Abschluss ausgewiesenen Aktiva vertreten,
· über welche Ansässigkeit ihre Eigentümer im Kalenderjahr verfügten,
· ob es unter ihren Eigentümern mit ausländischer Ansässigkeit solche gab, die ihre Beteiligung an dem Steuerzahler im Kalenderjahr veräußert oder ausgetragen haben, ferner darüber,
· ob ihre Aktien an einer anerkannten Börse notiert werden,

informieren.

All das hat deshalb eine Bedeutung, weil die Gruppe festlegen muss, ob ihre Mitglieder den ungarischen Gesetzen entsprechend als „Immobilie besitzende Gesellschaft“ angesehen werden. Das heißt, ob in der Gesamtsumme des Marktwertes ihrer besessenen Anlagen die ungarischen Immobilien mehr als 75 Prozent betragen und ob der Eigentümer eines der Mitglieder der Gruppe an mindesten einem Tag des Steuerjahres über eine Ansässigkeit in einem Staat verfügt hat, mit dem die Republik Ungarn kein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat oder das Abkommen die Besteuerung des Kursgewinns in Ungarn ermöglicht. Die Mitglieder der Gruppe können bei der Festlegung ihrer Steuerverbindlichkeiten die Ansässigkeit ihrer Eigentümer aufgrund der Erklärungen der Eigentümer feststellen. Falls ein Eigentümer eine Erklärung bis zum 31. Juli des Folgejahres des Kalenderjahres nicht zur Verfügung stellt, müssen die Mitglieder der Gruppe so vorgehen, als hätte der Eigentümer eine Ansässigkeit in einem Staat, mit dem Ungarn kein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat.

Eine wichtige Klausel ist, dass an einer anerkannten Börse notierten Steuerzahler, bzw. die Mitglieder der Gruppe, unter deren einer der Eigentümer mit einer ausländischen Ansässigkeit seine Beteiligung in dem Kalenderjahr veräußert oder ausgetragen hat, als Immobilie besitzende Gesellschaften angesehen werden.

Wenn eine im Ausland ansässige Nicht-Privatperson ab dem 1. Januar 2010 eine ihrer Beteiligungen an einer Immobilie besitzenden Gesellschaft veräußert, apportiert, einer anderen unentgeltlich übergibt, oder eine Kapitalsenkung des gezeichneten Kapitals der Immobilie besitzenden Gesellschaft durch eine Kapitalentnahme realisiert, wird sie nach der positiven Summe des, von dem früheren Eigentümer erworbenen Gegenwertes, gesenkt um den Anschaffungswert der Beteiligung und um die, mit der Anschaffung und Haltung verbundenen, nachgewiesenen Kosten, zur Zahlung von Körperschaftsteuer in Ungarn verpflichtet. Die Fälligkeit der Entrichtung und Erklärung der Körperschaftsteuer von 19 Prozent ist der 20. November des Jahres nach dem Steuerjahr.

Wenn nach dem 1. Januar 2010 eine im Ausland ansässige Privatperson eine ihrer Beteiligungen an einer Immobilie besitzenden Gesellschaft entgeltlich überträgt, ausleiht, oder infolge einer Kapitalsenkung des gezeichneten Kapitals der Immobilie besitzenden Gesellschaft, die durch eine Kapitalentnahme realisiert wird, Erträge verschafft, entsteht ihr gegenüber eine Einkommensteuerpflicht in Ungarn. Die ausländische Privatperson muss ihre Einkommensteuerpflicht in Höhe von 25 Prozent abhängig von der Form ihrer Einkünfte, nach den Regeln bezüglich der Einkünfte aus Kursgewinn, Einkünfte aus Wertpapierleihen, bzw. ausgetragenen Einkünfte aus der Unternehmung feststellen. Die Frist der Zahlung und Erklärung der Steuerpflicht ist auch in diesem Fall der 20. November des Jahres nach dem Steuerjahr.

Die Gesellschaften müssen ihre Datenleistungs- und Meldepflicht ernst nehmen, denn falls die Steuerbehörde bei einer späteren Steuerkontrolle feststellen sollte, dass einer der Eigentümer in der Gruppe seiner Steuererklärungs- und Steuerzahlungspflicht deshalb nicht nachgekommen ist, weil die Gesellschaft nicht gemeldet hat, dass sie als Immobilie besitzende Gesellschaft angesehen wird, trägt für die Erfüllung der Steuerpflicht des Eigentümers die Gesellschaft unbeschränkt und solidarisch Verantwortung.

Die Wirkung der Änderungen auf die seit Jahren bewährten Steuerkonstruktionen

Die ab dem 1. Januar 2010 einzuführenden neuen Steuervorschriften könnten eine Überlegung der, auf den, bei ihren Immobilieninvestitionen durch ungarischen und ausländischen Personen in den vorigen Jahren im Rahmen ihrer Immobilieninvestitionen erfolgreich angewendeten Projektgesellschaften basierenden Steuerstrukturen nötig haben.

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