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Die wichtigsten Änderungen hinsichtlich der allgemeinen Umsatzsteuer ab dem 1. Januar 2010

 

Änderung der Hauptregel hinsichtlich des Erfüllungsortes der Dienstleistungen

Laut Hauptregel des, bis zum 31. Dezember 2009 geltenden Umsatzsteuergesetzes hinsichtlich der Dienstleistungen musste der Erfüllungsort aufgrund des Sitzes des Dienstleistungserbringers festgestellt werden.

Laut der, ab 1. Januar 2010 geltenden Hauptregel wird der Erfüllungsort der Dienstleistungen zwischen den Steuerpflichtigen von dem Ort der gewerblichen Ansiedlung des Auftraggebers bestimmt. AlsLetzterer kann der Sitz oder die feste Niederlassung des Steuerpflichtigen gelten.Verfügt der Steuerpflichtige neben seinem Sitz über eine oder mehrere Niederlassungen, ist zu prüfen, welche unter diesen von der gegebenen Transaktion am meisten unmittelbar betroffen ist. Praktisch heißt das, dass nach einer erbrachten Dienstleistung an einer, im Ausland ansässigen Gesellschaft keine ungarische allgemeine Umsatzsteuer berechnet werden muss, da diese - den wohlbekannten Vorschriften der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft entsprechend - von dem Empfänger getragen wird.

Innergemeinschaftliche Güterbeförderung, Maklerdienstleistung und Lohnarbeit

Die wahrscheinlich wichtigste unter den, im nächsten Jahr in Kraft tretenden Änderungen ist, dass die Vorschrift abgeschafft wird, die den Erfüllungsort zur Steuernummer des Auftraggebers zuordnet. Hinsichtlich der, für ausländische Firmen geleisteten innergemeinschaftlichen Güterbeförderung und der verbundenen Nebenleistungen, der Maklerdienstleistung und der Lohnarbeit muss mit besonderer Sorgfalt berücksichtigt werden, dass ab Januar der Sitz, die feste Niederlassung des Empfängers bestimmen wird, wo die gegebene Transaktion besteuert wird. Die derzeit bestehende Wahlmöglichkeit, nach der der Empfänger frei entscheiden kann, unter welcher Steuernummer, also in welchem Land ihre Umsatzsteuer abführt, wird also künftig abgeschafft.

Wenn z.B. der in der Schweiz ansässige Auftraggeber eines ungarischen Frachtführers über eine französische Steuernummer verfügt (keine feste Niederlassung, sondern nur eine sog. Steuerregistrierung), unter der er den, aus Ungarn nach Frankreich gelieferten Transport in Anspruch nehmen möchte, kann der ungarische Anbieter seine Rechnung in diesem Jahr noch unter der französischen Steuernummer des Auftraggebers ausstellen und die Beförderung als innergemeinschaftliche Transaktion registrieren. Ab nächstem Jahr wird dieselbe Transaktion jedoch am Sitz des Auftraggebers in der Schweiz besteuert, und nicht mehr als Dienstleistung innerhalb der Gemeinschaft angesehen.

Dienstleistungen auf den Gebieten der Immobilien, der Kultur, der Kunst und der Bildung, Gaststätten- und sonstige Dienstleistungen auf dem Gebiet der Gastgewerbe

Die Vorschriften bezüglich der Dienstleistungen auf den Gebieten der Immobilien (z.B. Immobilienmaklertätigkeit, Immobilienexperten-Tätigkeit) der Kultur, der Kunst und der Bildung werden sich nicht ändern. Bei den Gaststätten- und sonstigen Dienstleistungen auf dem Gebiet der Gastgewerbe wird als Erfüllungsort der Dienstleistung der Ort angesehen, wo diese tatsächlich erbracht wird. Dementsprechend muss nach diesen Dienstleistungen die allgemeine Umsatzsteuer weiterhin in dem Staat der Lage der Immobilie (bei Dienstleistungen auf dem Gebiet der Immobilien) bzw. in dem Staat des tatsächlichen Dienstleistungserfüllungsortes abgeführt werden.

Vermietung von Verkehrsmitteln

Ab 1. Januar 2010 beziehen sich jedoch auf die Vermietung von Verkehrsmitteln besondere Regelungen. Das neue Gesetz unterscheidet zwischen kurzfristige (bei Wasserverkehrsmittel 90, in sonstigen Fällen 30 Tage nicht überschreitende) bzw. langfristige Vermietung. Bei der kurzfristigen Vermietung wird der Erfüllungsort von der zur Verfügung Stellung des Verkehrsmittels bestimmt, während bei der langfristigen Vermietung der Vermieter die allgemeine Umsatzsteuer des eigenen Staates in die Rechnung stellt.

Vorschriften bezüglich Dienstleistungen für Privatpersonen

Bei den Auftraggebern, die Privatpersonen sind, wird laut Hauptregel auch im Jahr 2010 der Sitz, die Niederlassung des Dienstleistungserbringers den Erfüllungsort bestimmen.

Die Besteuerung der, für Privatpersonen erbrachten Dienstleistungen wird sich in den meisten Fällen ab nächstem Jahr nicht ändern. Bei Werbung und bei „interkulturellen Dienstleistungen“ – z.B. Anwalts-, Beratungs- oder Rechnungslegungsdienstleistungen – stellt der Dienstleistungserbringer den Privatpersonen innerhalb der Gemeinschaft die Rechnung mit der Aufrechnung der allgemeinen Umsatzsteuer des Staates nach seinem eigenen Sitz aus. Auch die Regel, nach der für Privatpersonen außerhalb der EU keine allgemeine Umsatzsteuerpflicht bei der Inanspruchnahme solcher Dienstleistungen entsteht, bleibt bestehen.

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