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Die Gewerbesteuer betreffende Änderungen ab dem 1. Januar 2010 

 

Änderungen hinsichtlich der Festlegung der Steuerbemessungsgrundlage

Am 1. Januar 2010 treten zwei Änderungen hinsichtlich der Bemessungsgrundlage der Steuer in Kraft:
· Die Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer kann künftig um die, im Steuerjahr abgerechneten, direkten Kosten der Grundforschung, der angewandten Forschung und der Versuchsentwicklung gesenkt werden.
· Im Sinne der bisherigen Regelung war bei einem, über eine Niederlassung im Ausland verfügenden Unternehmer der Teil der Bemessungsgrundlage, der aus einer, im Ausland errichteten Niederlassung verrichteten Tätigkeit stammt, nur dann von der Steuer befreit, wenn dieser Teil der Bemessungsgrundlage von den Selbstverwaltungen im Ausland mit einem, der Gewerbesteuer entsprechenden Steuerart belastet wurde. Ab 2010 wird diese Eingrenzung abgeschafft, der Teil der Bemessungsgrundlage, der aus einer im Ausland errichteten Niederlassung verrichteten Tätigkeit stammt, wird in jedem Fall von der Gewerbesteuer befreit.

Anmeldung einer Gewerbetätigkeit, Erklärung und Abführung der Gewerbesteuer

Über die Einführung und die Höhe der örtlichen Gewerbesteuer entscheiden weiterhin die Selbstverwaltungen, die damit verbundenen Besteuerungsaufgaben werden jedoch der Zuständigkeit der staatlichen Steuerbehörde unterliegen.

Die Gewerbetätigkeit muss künftig statt bei der Selbstverwaltung, bei der staatlichen Steuerbehörde angemeldet werden. Die Anmeldefrist beträgt bei der, mit ständigem Charakter ausgeführten Tätigkeit 15 Tage ab Beginn oder ab Beendigung der Tätigkeit, und bei einer, mit zeitweiligem Charakter ausgeführten Tätigkeit der Tag des Beginns der Tätigkeit.

Ab 2010 ist die Gewerbesteuer der staatlichen Steuerbehörde zu erklären und abzuführen. Danach muss eine einzige Erklärung abgegeben und die Gewerbesteuer auf ein einziges Konto entrichtet werden. Diese Regelung mindert die administrative Belastung vor allem bei solchen Unternehmungen, die über mehrere Niederlassungen verfügen, und bisher je eine Erklärung pro Selbstverwaltung einzureichen und die Steuersumme auf gesonderten Konten der verschiedenen Selbstverwaltungen abzuführen hatten.

Eine weitere Änderung ist, dass ab 2010 die Steuervorauszahlung nicht mittels Bemessung von der Steuerbehörde bestimmt wird, sondern der Steuerzahler die Summe der, im nächsten Jahr abzuführenden Steuervorauszahlung in seiner Steuererklärung aufführen muss. Die am 15. März 2010 fällige Steuervorauszahlung ist die letzte, die gemäß Beschluss der Steuerbehörde der Selbstverwaltung, an die Selbstverwaltung gezahlt werden muss, bzw. die Steuererklärungen über das Steuerjahr 2009 müssen noch bei den Selbstverwaltungen eingereicht werden.

Die Steuervorauszahlung ist weiterhin in zwei Raten, bis zum 15. März und bis zum 15. September zu entrichten. Die erste Rate der Vorauszahlung der Gewerbesteuer, die auf das Konto der staatlichen Steuerbehörde abzuführen ist, ist am 15. September 2010 fällig.

Die Sektoren Erdgas und elektrischen Strom betreffende Änderungen

Bei Stromhändlern, Erdgashändlern, Strom-Grundversorgern, Erdgas-Grundversorgern, Konzessionsinhabern für das Stromverteilernetz entsteht auf dem Zuständigkeitsgebiet der Selbstverwaltung des Ortes der Versorgung/Verteilung ausschließlich dann eine Niederlassung mit ständigem Charakter, wenn ihre Nettoumsatzerlöse zu wenigstens 75% aus der Versorgung, Verteilung an den Endversorgern stammen.

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