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Cafeteria Änderungen 2010

Möglichkeit der steuerfreien Zuwendung

Im Jahr 2010 kann den Arbeitnehmern die Computer- bzw. Internetnutzung weiterhin steuerfrei gesichert werden, d.h. die Vorschriften der Besteuerung der, unter den Arbeitnehmern mit Recht beliebten Internetgutscheine bleiben unverändert.

Zuwendungen mit ermäßigtem Steuersatz

Eine große Mehrheit der Zuwendungen wird mit einem ermäßigten – niedrigeren als die Steuer- und Abgabenlast des Arbeitslohns – Steuersatz belegt.
Ab nächstes Jahr wird die Gewährung folgender Cafeteria-Elemente mit einer Steuerlast i.H.v. 25% belegt:
· Feriengutscheine, Erholungsleistung in den Ferienanlagen des Arbeitgebers (oder seines verbundenen Unternehmens);
· Unterstützung in Form von warmem Essen (typisch Restaurantgutscheine);
· übernommene Kosten der regulären Schulausbildung;
· Einschulungsunterstützung (typisch Einschulungsgutscheine);
· Erstattung der Monatskarte für den örtlichen Verkehr;
· freiwillige Rentenkassenbeiträge;
· freiwillige Krankenkassenbeiträge.

Eine vorteilhafte Veränderung im Vergleich zu diesem Jahr ist, dass sich die Wertgrenze der Förderung des warmen Essens ab 2010 von HUF 12.000 auf HUF 18.000 erhöhen wird. Gleichzeitig wird jedoch der Kreis der Anwendbarkeit der Feriengutscheine eingeschränkt und kann künftig ausschließlich für Erholungs- und Kulturdienstleistungen verwendet werden.

Weitere Zuwendungen

Bei den weiteren Elementen bleiben die Wertgrenzen der Besteuerung mit dem ermäßigten Steuersatz auch im Jahr 2010 unverändert. Weiterhin gilt also, dass bei bestimmten Zuwendungsarten die ermäßigte Besteuerung nur bis zu einer begrenzten Höhe angewendet werden kann.

Auch wenn die Summe einer der, zur Wertgrenze gebundenen Anreize den Schwellenwert übersteigt, wird der übersteigender Teil mit einer Steuerlast von 97,89% belegt.

Zuwendungsarten, die unter dem Titel ‚natürliche Zuwendungen’ besteuert werden

Die Möglichkeit zur Leistung von Nahrungsmittelgutscheine, bzw. von elektronischen Datenträgern, die zum Kauf vom Essens- und Getränkeautomaten berechtigen, gehört nicht dem begünstigten Kreis an. Auch die Leistungen von Kultureinrichtungen (typisch Kulturgutscheine) sowie die von dem Arbeitgeber geleisteten Erzeugnisse und Leistungen (minderwertiges Geschenk) bzw. die gegen diese einlösbaren Gutscheine, d.h. die Geschenkgutscheine sind nicht inbegriffen.

Die oben aufgeführten Fälle gehören zu den natürlichen Zuwendungen bis zu den früheren Wertgrenzen, die dazu gehörenden Steuerlasten haben sich jedoch bedeutend erhöht, d.h. wenn der Auszahler die genannten Anreize auch im Jahr 2010 anwenden möchte, wird er mit einer Steuer von 97,89% belegt.

Auch wenn die Summe einer der, zur Wertgrenze gebundenen Anreize den Schwellenwert übersteigt, wird der übersteigender Teil mit einer Steuerlast von 97,89% belegt.

Beispiel

Zwar wird ab 2010 der Kreis der steuerfreien Anreize stark eingeschränkt, kann jedoch behauptet werden, dass es sich weiterhin lohnen wird, die – weiterhin als Anreiz ansehbare – Möglichkeit der, zum Kreis der ermäßigten Besteuerung angehörigen Zuwendungsarten auszunutzen.

Angenommen, dass dem Arbeitgeber ein Kostenrahmen von HUF 100.000 für das Anreizen der Arbeitnehmer zusätzlich zum Arbeitslohn zur Verfügung steht. Nachfolgend möchten wir veranschaulichen, welche Summe netto bei dem Arbeitnehmer bleibt, abhängig davon, in welcher Form er den Betrag von seinem Arbeitgeber erhält.

1. Anreize in Form von Cafeteria-Elementen mit ermäßigter Besteuerung:

Bruttobetrag HUF 100.000
Arbeitgeberlast HUF 100.000
Steuerlast (25 %) HUF -25.000
Nettobetrag 75.000 Ft

Wenn der Arbeitgeber (Auszahler) den ihm zur Verfügung stehenden Betrag von HUF 100.000 vollständig in Form von Cafeteria-Elementen mit ermäßigter Besteuerung seinem Arbeitnehmer leistet, wird der Arbeitnehmer im Verhältnis zu den Kosten i.H.v. HUF 100.000, HUF 75.000 erhalten.

2. Auszahlung als Lohn:

Bruttobetrag (monatlich) HUF 77.821
Arbeitgeberlasten
Rentenversicherungsbeitrag (24%) HUF 18.677
Krankenversicherungsbeitrag (2%) HUF 1.557
Arbeitsmarktbeitrag (1%) HUF 778
Fachausbildungsbeitrag (1,5%) HUF 1.167
Sämtliche Arbeitgeberlasten HUF 100.000
Arbeitnehmerlasten
Krankenversicherungsbeitrag (6%) HUF 4.669
Arbeitsmarktbeitrag (1,5%) HUF 1.167
ESt. unter HUF 5 Mio. (17%), über HUF 5 Mio. (HUF 850.000 + 32%) HUF 16.802 HUF 31.627
Nettolohn HUF 55.183 HUF 40.358



Wenn der Arbeitgeber (Auszahler) den von ihm als entbehrlich angesehenen Betrag von HUF 100.000 statt der Ausnutzung der Möglichkeit der ermäßigten Besteuerung in den Lohnkosten einbauen möchte, kann er den Bruttolohn seines Arbeitnehmers im Jahr 2010 um HUF 77.821 erhöhen. Aus diesem Lohnzuwachs bleibt jedoch dem Arbeitnehmer nur HUF 55.183, und wenn sein Jahresbruttolohn HUF 3.937.000 übersteigen sollte, sogar nur HUF 40.358 übrig.

Der Unterschied zwischen den beiden Formen der Zuwendung ist gravierend, denn der Arbeitnehmer verliert mit dem Einbau abhängig von seinem Grundlohn einen Betrag zwischen HUF 19.817 und HUF 34.642.

Die oben geschilderte Berechnung zeigt eindeutig, dass der Arbeitgeber die bei ihm entstehenden Kosten i.H.v. HUF 100.000 seinen Arbeitnehmer auch im Jahr 2010 unter der Anwendung der, unter die ermäßigte Besteuerung fallenden Elemente, bzw. natürlich mit der Leistung der weiterhin steuerfreien Internetunterstützung am Günstigsten gewähren kann.

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