Staatliche oder private Rente - die wichtigsten Fragen hinsichtlich der Erklärung
Das Parlament hat am 13. Dezember 2010 das sich auf die Mitgliedschaft in privaten Rentenkassen bzw. auf einzelne Regeln des Rücktritts in das staatliche System bezogene Gesetz Nr. CLIV. von 2010 über die Rentenreform und den Entschuldungsfonds sowie über Gesetzesänderungen hinsichtlich der Abwicklung der freien Wahl der Rentenkasse verabschiedet. Das Gesetz ist am 22. Dezember 2010 im ungarischen Amtsblatt „Magyar Közlöny“ verkündet worden.
Dem verkündeten Gesetz zufolge haben die Mitglieder der privaten Rentenversicherungskassen bis zum 31. Januar 2011 eine Erklärung über die Aufrechterhaltung ihrer bestehenden Mitgliedschaft in dem privaten Rentensystem abzugeben. Ohne eine diesbezügliche Erklärung wird das Mitgliedschaftsverhältnis des Mitglieds einer privaten Rentenkasse mit dem 1. Februar 2011 gesetzlich aufgehoben.
Wer hat eine Erklärung abzugeben?
Im Sinne des Gesetzes haben die Mitglieder der privaten Rentenversicherungskassen bis zum 31. Januar 2011 eine Erklärung darüber abzugeben, dass sie ihre bestehende Mitgliedschaft in dem privaten Rentensystem aufrechterhalten möchten. Mangels dieser Erklärung erlischt mit dem 1. Februar 2011 kraft des Gesetzes die Mitgliedschaft solcherPersonen in der privaten Rentenversicherungskasse, die keine Rente vom staatlichen Rentensystem beziehen, weil sie – damals als Berufsanfänger oder eben aus eigener Entscheidung – früher Mitglieder einer privaten Rentenversicherungskasse geworden sind.
Details des Verfahrens zur Abgabe einer solchen Erklärung wurden in einer Regierungsverordnung geregelt.
Art und Weise und Inhalt der Erklärung
Mitglieder der privaten Rentenversicherungskasse können ihre Erklärungen wegen der Prüfung der persönlichen Identität persönlich bei jeder Rentenversicherungsdirektion in Ungarn, bei der Rentenzahlungsverwaltung („Nyugdíjfolyósító Igazgatóság“) oder bei der Generalverwaltung der Ungarischen Rentenversicherung („Országos Nyugdíjbiztosítási Főigazgatóság“) abgeben.
In der Erklärung sind Name, Wohnanschrift, Sozialversicherungsnummer sowie der Name der privaten Rentenversicherungskasse anzugeben. Das Mitglied hat die Erklärung innerhalb von 5 Tagen auch dem Arbeitgeber zuzusenden.
Erklärung vor Ort
Diejenige Mitglieder einer privaten Rentenversicherungskasse, die bei der Abgabe ihrer Erklärung vor einem Rentenversicherungsverwaltungsorgan wegen ihrer körperlichen Behinderung, aus sonstigen gesundheitlichen Gründen oder deswegen gehindert sind, weil gegen ihnen eine, ihre persönliche Freiheit eingrenzende Strafe oder Verfahren vollzogen wird, können im Interesse der Ermöglichung der Abgabe ihrer Erklärung – auf Anfrage – von einem Sachbearbeiter des Rentenversicherungsverwaltungsorgans aufgesucht werden.
Das Mitglied der privaten Rentenversicherungskasse ist berechtigt, die Möglichkeit der Abgabe der Erklärung vor Ort bis zum 21. Januar 2011 schriftlich bei dem Rentenversicherungsorgan zu beantragen. Innerhalb der, zur Abgabe der Erklärung zur Verfügung stehenden Frist dauerhaft im Ausland beschäftigte, dauerhaften ausländischen Dienst erfüllende, oder im Ausland studierende Mitglieder einer privaten Rentenversicherungskasse können ihre persönliche Erklärung auch an einer Auslandsvertretung der Republik Ungarn abgeben.
Antrag auf Bescheinigung
Diejenigen, zur Erklärung vor Ort berechtigten Personen, oder sich dauerhaft im Ausland verhaltenden Rentenversicherungskassenmitglieder, die ihre Erklärung ohne ihr Verschulden bis zum 31. Januar 2011 nicht abgeben konnten, sind berechtigt, innerhalb von 8 Tagen nach dem Wegfall des Hindernisses, aber spätestens bis zum 28. Februar 2011 gleichzeitig mit dem Nachtrag ihrer Erklärung einen Antrag auf Bescheinigung zu stellen. Darüber fällt das Rentenversicherungsverwaltungsorgan innerhalb von 15 Tagen eine Entscheidung, bis zur rechtskräftigen Beurteilung des Antrags auf Bescheinigung bleibt jedoch die Mitgliedschaft an der privaten Rentenversicherungskasse der antragstellenden Mitglieder bestehen.
Folgen der Aufrechterhaltung des Mitgliedschaftsverhältnisses
Diejenigen, die weiterhin Rentenversicherungskassenmitglieder bleiben:
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nach dem 1. Dezember 2011 wird der Rentenkassenbeitrag von 10% auf das private Rentenversicherungskonto des Rentenkassenmitglieds überwiesen;
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aufgrund der Zeit zwischen dem 1. Oktober 2010 und dem 30. November 2011 (in der die Beiträge in das staatliche soziale Rentenversicherungssystem eingezahlt worden sind) wird die zur staatlichen Rentenversorgung berechtigende Dienstzeit in der Weise berechnet, als hätten die Mitglieder nur in dem staatlichen sozialen Rentenversicherungssystem ein bestehendes Mitgliedschaftsverhältnis, d.h. dass der Ausfall des Mitgliedsbeitrags nicht bar, sondern durch eine höhere staatliche Rente kompensiert wird.
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Die Dienstzeit des Kassenmitglieds nimmt nach dem 1. Dezember 2011 im staatlichen sozialen Rentenversicherungssystem nicht zu, und ihr, nach diesem Zeitpunkt erworbenes Gehalt, Einkommen bei der Feststellung der staatlichen sozialen Rente nicht berücksichtigt werden kann. Die Kassenmitglieder bleiben jedoch den Bedingungen unter § 32 des Gesetzes über die soziale Administration und die soziale Versorgung entsprechend zur Beihilfe für ältere Bürger berechtigt.
Die privaten Rentenversicherungskassen können ab Januar 2011 höchstens 0,9 Prozent der Einzahlungen für ihre Tätigkeit ausgeben, die Vermögensverwaltungsgebühr kann nur 0,2 Prozent ausmachen, dessen Grundlage das verwaltete Vermögen bildet.
Geltende Regeln für diejenigen, die in das staatliche Rentensystem zurückkehren:
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Hinsichtlich des Zurückkehrens ins staatliche System muss keine Erklärung abgegeben werden.
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Am 1. März 2011 erlischt das Mitgliedschaftsverhältnis des Mitglieds in der privaten Rentenversicherungskasse und die Person kehrt automatisch in das staatliche Rentensystem zurück.
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Durch die Rückkehr verzichtet die Person auf ihr, in der privaten Rentenversicherungskasse bisher gesammeltes Vermögen und wird in der Zukunft nur aus dem staatlichen sozialen Rentensystem auch für ihre bisherige, in der privaten Rentenkasse verbrachte Zeit eine Rente, der zum Zeitpunkt der Pensionierung geltenden Rentenregelung entsprechend, beziehen.
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Das Mitglied ist berechtigt, die, den Teil seiner Forderung bildende, aufgrund ihrer Mitgliedbeitragseinzahlungen ihres Privatkontostandes über die Summe der sog. garantierten Kapitals liegende Summe und die Summe der, während ihrer Kassenmitgliedschaft eingezahlten Mitgliedsbeitragsergänzung (nachfolgend gemeinsam abhebbarer Teil) abzuheben. Der gemeinsam abhebbare Teil kann bei dem Rückkehr in das staatliche System auf drei verschiedene Weise in Anspruch genommen werden. Das Mitglied
1. kann es in einer Summe steuerfrei von der Kasse abheben;
2. kann es auf ihr freiwilliges Rentenversicherungskassenkonto überweisen. Die überwiesene Summe ist nicht nur vollständig steuerfrei, die Person kann sogar in ihrer Einkommensteuererklärung über das Jahr 2011 20 Prozent der überwiesenen Summe aber maximal HUF 300.000 von seiner Einkommensteuer in seine freiwillige Rentenversicherungskasse zurückerstatten lassen. Zur Rückerstattung stellt die freiwillige Rentenversicherungskasse eine Bescheinigung aus.
3. kann die Gutschrift der Summe auf ihrem, in der Sozialversicherung zu entstandenen eigenen Konto beantragen.
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Die in das staatliche und soziale Rentensystem zurückkehrenden Mitglieder müssen über die Summe der Mitgliedsauszahlung bis zum 28. Februar 2011 bestimmen. Sollte das Mitglied über die Summe der Auszahlung keine Erklärung abgeben, wird es von der privaten Rentenkasse zwischen dem 1. März 2011 und dem 31. März 2011 aufgefordert, über die Summe der Mitgliedsauszahlung zu bestimmen. Sollte die Privatperson die Antwort versäumen, wird die Summe der Mitgliedsauszahlungen auf ihr Wohnadresse überwiesen. Wenn die Privatperson diese Summe nicht übernimmt, wird die Summe der Auszahlung auf dem, im staatlichen und sozialen Rentensystem entstandenen, eigenen Konto der Person gutgeschrieben.
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