Pflicht zur Ergänzung der Steuervorauszahlung und Anmeldefristen im Dezember
Für die Gesellschaften wird kurz vor Jahresende die Pflicht zur Ergänzung der Steuervorauszahlung wieder aktuell, das heißt, dass sie bis zum 20. Dezember die bis dahin eingezahlte Steuervorauszahlung hinsichtlich bestimmter Steuerarten bis zur Höhe der zu erwartenden Jahressteuerpflicht ergänzen sollen. Die Pflicht zur Ergänzung der Steuervorauszahlung gilt für alle Unternehmungen, die doppelte Buchführung anwenden, sowie für Firmen, die in den Geltungsbereich des Gesetzes über die vereinfachte Unternehmersteuer fallen. In einigen Fällen befreit jedoch das Gesetz von der Pflicht.
Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Einkommensteuer der Energieversorger
Der neuen Regelung entsprechend sind diejenige Körperschaftsteuersubjekte, die bis zum 16. Dezember 2010 die (ansonsten bis zum 20. Dezember 2010 fällige) Ergänzung ihrer Körperschaftsteuer der staatlichen Steuerbehörde nicht erklären bzw. nicht einzahlen, können ihre Pflicht zur Ergänzung der Körperschaftsteuer der neuen, günstigeren Regeln der Ergänzung der Steuervorauszahlung entsprechend feststellen. Der alten Regelung entsprechend waren diejenige Firmen, deren Umsatz im Steuerjahr vor dem Berichtsjahr (also grundsätzlich im Jahr 2009) HUF 50 Mio. überstiegen hat, zur Ergänzung ihrer Körperschaftsteuer-, und Gewerbesteuervorauszahlung bis zur Höhe der zu erwartenden Steuerpflicht verpflichtet. Der neuen Regelung entsprechend wird die HUF 50 Mio. Umsatzgrenze auf HUF 100 Mio. erhöht. Aus den neuen Vorschriften folgt, dass diejenige Firmen, die im Jahr 2009 Nettoumsatzerlöse i.H.v. HUF 50 bis 100 Mio. realisiert haben, aber bis zum 16. Dezember 2010 keine Erklärung über ihre Pflicht zur Ergänzung der Steuervorauszahlung einreichen und auch die Differenz nicht einzahlen, werden sowohl von der Pflicht zur Ergänzung der Körperschaftsteuer, als auch von der Pflicht zur Ergänzung der örtlichen Gewerbesteuer im Jahr 2010 befreit.
Die Frist der Ergänzung der Steuervorauszahlung ist der 20. Dezember, so ist die Pflicht zur Ergänzung der Steuervorauszahlung bis zum 20. Dezember zu erfüllen.
Während der Ergänzung müssen die Unternehmen die zu erwartende Umsatz- und Kostendaten des Steuerjahres einschätzen und die vollständige Summe der, daraus festgestellten, zu erwartenden Steuerpflicht, gesenkt um die, im Steuerjahr bereits eingezahlten Steuervorauszahlungen, als Ergänzung der Steuervorauszahlung leisten. Im Falle der Körperschaftsteuer ist die Ergänzung bei der staatlichen, im Falle der örtlichen Gewerbesteuer bei der örtlichen Steuerbehörde zu leisten.
Die Ergänzung der Steuervorauszahlung bei der Einkommensteuer der Energieversorger weicht von den anderen zwei Steuerarten in dem Sinne ab, dass es keine Steuervorauszahlungspflicht im Verlaufe des Jahres gibt und bis zum 20. Dezember nur 90 Prozent ihrer, aufgrund der geschätzten Umsatz- und Kostendaten kalkulierten, zu erwartenden Steuerpflicht der staatlichen Steuerbehörde geleistet werden muss. Eine weitere Abweichung ist es, dass bei der Ergänzung der Steuervorauszahlung bei der Einkommensteuer der Energieversorger der Tag der Einreichung der Erklärung von keiner Bedeutung ist, nur diejenige Steuersubjekte können von der Steuerpflicht befreit werden, die im vorigen Steuerjahr keine Nettoumsatzerlöse höher als HUF 50 Mio. realisiert haben.
Über die Ergänzung der Steuervorauszahlung der Körperschaftsteuer und der Einkommensteuer der Energieversorger ist die Steuererklärung Nr. 1046 bis zum 20. Dezember einzureichen. Neu ist, dass ab diesem Jahr zum ersten Mal auch über die Summe der Ergänzung der Steuervorauszahlung der örtlichen Gewerbesteuer bis zum 20. Dezember auf den, von den Steuerbehörden der Selbstverwaltungen erstellten Formulare eine Erklärung abgegeben werden muss.
Vereinfachte Unternehmersteuer
Die Gesellschaften, die in das Geltungsbereich des Gesetzes über die vereinfachte Unternehmersteuer fallen, müssen ihre vereinfachte Unternehmersteuer-Vorauszahlung ohne Betrachtung einer Umsatzgrenze, bis zum 20. Dezember ergänzen, indem sie ihre geleistete Steuervorauszahlung bis zu der Höhe der vollständigen Summe ihrer Jahressteuerpflicht vervollständigen. Über diese Ergänzungspflicht muss keine gesonderte Erklärung eingereicht werden, die Summe der Ergänzung ist nur in der Jahressteuererklärung aufzuführen.
Branchenspezifische Sondersteuer
Diejenige Firmen, die eine solche Tätigkeit ausüben, die mit der branchenspezifischen Sondersteuer belastet wird, müssen der staatlichen Steuerbehörde im Jahr 2010 aufgrund ihrer Nettoeinnahmen aus ihrer, im Jahr 2009 errichteten steuerpflichtigen Tätigkeit bis zum 20. Dezember 2010 eine branchenspezifische Sondersteuervorauszahlung feststellen, erklären und abführen. Diejenige, die ihre Tätigkeit erst im Jahre 2010 beginnen, haben die Summe ihrer Steuervorauszahlung aufgrund ihrer, im Jahre 2010 zu erwartenden steuerpflichtigen Nettoeinnahmen festzustellen.
Rechtsfolgen
Wenn die Steuerzahler ihrer Ergänzungspflicht fristgerecht nicht nachkommen, oder die eingezahlte Summe 90 Prozent der tatsächlichen Steuerpflicht nicht erreicht, kann die Steuerbehörde für die Differenz zwischen 90 Prozent der tatsächlichen Steuerpflicht und der fristgerecht eingezahlten Steuervorauszahlung eine Versäumnisstrafe in Höhe von bis zu 20 Prozent verhängen.
Hier möchten wir Sie darauf aufmerksam machen, dass sogar eine zeitliche Verzögerung von einigen Tagen, oder eine Abweichung von einigen Prozenten das Verhängen einer Versäumnisstrafe hinter sich ziehen kann. Der gegenwärtigen Praxis der Steuerbehörde entsprechend verzichtet sie auf das Verhängen einer Versäumnisstrafe nicht.
Die im letzten Monat des Steuerjahres zu leistenden Änderungsmeldepflichten
Im letzten Monat des Jahres sind zahlreiche Termine, bis zu denen die Steuerzahler die Möglichkeit haben, einige ihrer früheren Entscheidungen hinsichtlich ihrer Besteuerung zu ändern, bzw. zu befestigen. Das geschieht in der Form einer Änderungsmeldung, die größtenteils mit der Regelung der allgemeinen Umsatzsteuer verbunden ist. Nachfolgend werden wir die wichtigsten Bereiche aufzählen, in denen die Anmeldung der Änderungen die Tätigkeit der Steuerzahler im nächsten Jahr oder sogar länger, grundsätzlich beeinflussen kann.
Wahlmöglichkeit im Zusammenhang mit Immobilien und Bodenflächen
Den Subjekten der allgemeinen Umsatzsteuer steht bis zum 31. Dezember das Recht zu, hinsichtlich der Veräußerung bzw. der Vermietung einer sonst steuerfreien, unbebauten Immobilie oder der, seit mehr als zwei Jahren eine rechtskräftige Baugenehmigung erhaltenen, bebauten Immobilie, ab dem nächsten Steuerjahr die Steuerpflicht zu wählen. Die Subjekte der allgemeinen Umsatzsteuer können gesondert bezüglich der Vermietung und der Veräußerung darüber entscheiden, ob sie für jede Art der Immobilien die Umsatzsteuerpflicht wählen, oder diese nur bei, nicht als Wohnimmobilien angesehenen Immobilien anwenden wollen.
Wenn sich aufgrund der obigen Ausführungen der Steuerzahler für die Umsatzsteuerpflicht entscheidet, kann er davon fünf Jahre lang nicht abweichen. Es ist empfehlenswert, mit besonderer Sorgfalt die Entscheidung zu treffen, denn die mit den Immobilien, Grundstücken und Bauten verbundene, die Anschaffung belastende allgemeine Umsatzsteuer nur auf der Weise vollständig abgezogen werden kann, wenn der Erwerb oder die Errichtung deren durch das Steuersubjekt zum Verkaufs- bzw. Vermietungszweck erfolgt.
Wir halten es für wichtig zu betonen, dass die Veräußerung des Baugrundstücks bzw. der Immobilie (der Immobilienteile) und des dazugehörigen Grund und Bodens, dessen erste bestimmungsgemäße Inbetriebnahme noch nicht erfolgt ist, oder keine zwei Jahre vergangen sind, seit dem die Nutzungsgenehmigung Rechtskraft erworben hat, in jedem Fall – unabhängig von der Wahl – gesetzmäßig steuerpflichtig bleibt.
Wahl des anzuwendenden Wechselkurses bei der Umrechnung der Steuerbemessungsgrundlage in Forint
Die allgemeine Umsatzsteuer muss auch dann in Forint bestimmt werden, wenn die Steuerbemessungsgrundlage in einer Fremdwährung festgelegt ist. In diesem Fall können sich die Steuersubjekte entscheiden, ob sie den, von einem im Inland über die Genehmigung zum Geldwechsel verfügenden Kreditinstitut als Devisenverkaufspreis notierten, oder – vorausgesetzt, dass bei der staatlichen Steuerbehörde über diese Entscheidung bei der Entstehung der Steuerpflicht oder vor dem Steuerjahr eine vorherige Anmeldung getätigt wird - den von der Ungarischen Nationalbank offiziell veröffentlichten Devisenkurs anwenden.
Es ist wichtig zu betonen, dass laut Hauptregel zur Festlegung der Steuerbemessungsgrundlage in Forint grundsätzlich der Kurs des gewählten Kreditinstitutes anzuwenden ist und darüber keine gesonderte Anmeldung bei der staatlichen Steuerbehörde getätigt werden muss. Wenn das Umsatzsteuersubjekt zu dem Zeitpunkt, als es zum Subjekt der Umsatzsteuer wird, seine Wahl des Kurses der Ungarischen Nationalbank an seinem Anmeldeformular nicht erscheinen lässt, kann es den Kurs der Nationalbank erst ab dem nächsten Kalenderjahr anwenden, vorausgesetzt, dass es seine Entscheidung bis zum 31. Dezember bei der staatlichen Steuerbehörde anmeldet.
Nach der Wahl des Kurses der Nationalbank kann man innerhalb eines Jahres davon nicht abweichen, das heißt, man kann von dem Nationalbankkurs auf den Kurs des gewählten Kreditinstitutes wechseln, indem die Anmeldung dieser Wechsel bis zum 31. Dezember getätigt wird. Es ist jedoch nicht empfehlenswert, die Kurse jährlich zu wechseln, denn dies die, im Gesetz über die Rechnungslegung festgelegten Grundsatz der Periodenabgrenzung und den Grundsatz der Bewertungstetigkeit verletzen würde. Die obige Entscheidung hat nicht nur Auswirkung auf die Umrechnung der Steuerbemessungsgrundlage in Forint, sondert kann auch die Buchführung erleichtern, wenn sowohl in der Bestimmung der Umsatzsteuerbemessungsgrundlage als auch bei der Buchführung der gleiche Kurs - der Nationalbank oder des Kreditinstitutes – angewendet wird.
Wahl der subjektiven Steuerfreiheit
Das Steuersubjekt, dessen Umsatzerlöse weder im Berichtskalenderjahr, noch im Kalenderjahr vor dem Berichtskalenderjahr HUF 5 Mio. überschreiten, kann eine subjektive Steuerfreiheit wählen. Der Steuerzahler kann diese Entscheidung bis zum 31. Dezember bei der staatlichen Steuerbehörde anmelden. Sollte er während des Steuerjahres den oben genannten Schwellenwert übersteigen, muss er auch darüber, dass sein subjektiv steuerfreier Status abgeschafft werden soll, eine Anmeldung tätigen.
Wahl von besonderen Arten der Steuerbestimmung, bzw. die Abschaffung dieser
Der Verkäufer von Gebrauchtgegenständen, Kunstgegenständen, Sammlungsstücken oder Antiquitäten - wenn er als Wiederverkäufer vorgeht - kann bis zum 31. Dezember aufgrund einer vorherigen Anmeldung bei der staatlichen Steuerbehörde entscheiden, dass er vom nächsten Steuerjahr an
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an Stelle der auf einem Einzelregister beruhenden Methode zur Bestimmung der Höhe der zu zahlenden Steuer die auf einem globalen Register beruhende Methode,
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bei einer direkten Einfuhr von Kunstgegenständen, Sammlungsstücken oder Antiquitäten und beim direkten Erwerb der Kunstgegenstände von deren Schöpfer oder vom Rechtsnachfolger des Schöpfers dieRegeln der, auf die Handelsspanne beruhenden Methode, oder
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für die Gesamtheit seiner Tätigkeit die allgemeinen Regeln der Bestimmung der zu zahlenden Steuer
anwenden möchte.
Bei der Wahl muss berücksichtigt werden, dass man bei der, auf einem globalen Register beruhenden Methode innerhalb eines Kalenderjahres, bei den anderen beiden Möglichkeiten innerhalb von zwei Kalenderjahren nicht abweichen kann. Bei der Wahl der Bestimmung der zu zahlenden Steuer den allgemeinen Regeln entsprechend muss vor Augen gehalten werden, dass der Wiederverkäufer bis zum Ende des zweiten Kalenderjahres die Anmeldung tätigen muss, dass er in seiner Tätigkeit weiterhin die allgemeinen Regeln anwenden möchte, in abweichendem Fall muss er nämlich ab dem darauf folgenden Jahr wieder die auf die Handelsspanne beruhende Methode anwenden.
Die von den Sonderregeln der Besteuerung betroffenen Steuerpflichtigen, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit betreiben, können mit einer Anmeldung bis zum 31. Dezember die Entscheidung darüber treffen, dass sie ab dem nächsten Jahr ihrer allgemeinen Umsatzsteuerpflicht den allgemeinen Regeln entsprechend nachkommen möchten. Es ist jedoch bei der Entscheidung zu berücksichtigen, dass der Steuerpflichtige innerhalb von zwei Kalenderjahren von seiner Entscheidung nicht abweichen kann.
Dem Steuerpflichtigen, der Anlagegold herstellt, verkauft oder vermittelt, steht das Recht zu, aufgrund seiner Anmeldung bei der staatlichen Steuerbehörde bis zum 31. Dezember zu entscheiden, dass er die Lieferung von Anlagegold an einen anderen Steuerpflichtigen ab dem nächsten Steuerjahr für steuerpflichtig erklärt. Bei der Entscheidung ist es wichtig zu berücksichtigen, dass man innerhalb von fünf Jahren davon nicht abweichen kann.
Wenn der, von den Sonderregeln der Besteuerung betroffene Steuerpflichtige anstatt seiner oben aufgeführten Wahl – nach Ablauf der Sperrfrist – wieder die, der Hauptregel entsprechende Besteuerung anwenden möchte, muss er über diese Entscheidung – mit Ausnahme des, den allgemeinen Regeln entsprechend besteuerten Wiederverkäufers – eine Anmeldung bis zum letzten Tag des Jahres, vor dem Jahr der Wiederkehr bei der staatlichen Steuerbehörde tätigen.
Verpflichtungen der Steuersubjekte der vereinfachten Unternehmersteuer
Die Steuerpflichtigen, die den Kriterien der Wahl der vereinfachten Unternehmersteuer entsprechen, können bei der staatlichen Steuerbehörde bis zum 20. Dezember 2010 anmelden, dass sie ab dem Steuerjahr 2011 die vereinfachte Unternehmersteuer anwenden möchten.
Wenn das Subjekt der vereinfachten Unternehmersteuer am 20. Dezember den Kriterien der Wahl der vereinfachten Unternehmensteuer nicht entspricht, oder sich freiwillig dafür entscheidet, in der Zukunft kein Subjekt der vereinfachten Unternehmersteuer zu werden, ist er verpflichtet, diese Entscheidung bei der staatlichen Steuerbehörde bis zum 20. Dezember anzumelden. Gleichzeitig mit dieser Anmeldung hat er auch hinsichtlich der oben aufgeführten Wahlmöglichkeiten und Pflichten bezüglich der allgemeinen Umsatzsteuer eine Mitteilungspflicht zu leisten. Ein wichtiges Kriterium ist, dass innerhalb von vier Steuerjahren nach Abschaffung des Status als Subjekt der vereinfachten Unternehmersteuer dieser Status nicht wieder wählbar ist.
Es ist gut zu wissen, dass bis zum 31. Dezember auch den Subjekten der vereinfachten Unternehmersteuer das Recht zur Wahl des Wechselkurses bei der Feststellung der allgemeinen Umsatzsteuer in Forint zusteht. Das Subjekt der vereinfachten Unternehmersteuer wird nämlich bei dem Erwerb von Erzeugnissen innerhalb der Europäischen Gemeinschaft, bzw. bei den meisten Transaktionen, bei den das Reverse-Charge Verfahren angewendet werden kann, selbst zum Subjekt der allgemeinen Umsatzsteuer und ist verpflichtet, die aus solchen Transaktionen stammende allgemeine Umsatzsteuer abzuführen.
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